1A-Abriss Entsorgung in Hannover
Entsorgung Hannover

1A Entsorgung aus Hannover

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Beim Abbruch schaut jeder zu. Beim Abfahren schaut keiner mehr hin. Dabei liegt genau dort der größere Teil der Kosten. Ein Gebäude abzubrechen dauert Tage. Das Material, das dabei entsteht, korrekt zu trennen, anzudienen, zu transportieren und nachzuweisen, zieht sich über die gesamte Bauzeit und schlägt in der Kalkulation deutlich stärker durch als die Maschinenstunden.

1A Abriss übernimmt die Entsorgung in Hannover als Teil unserer Abbruch-, Rückbau– und Entkernungsaufträge, auf Wunsch auch eigenständig für Baustellen, auf denen bereits jemand anderes gearbeitet hat. Wir stellen Container, trennen auf der Fläche, fahren ab und liefern die Papiere, die Sie später brauchen.

Wichtig dabei: Entsorgung ist kein Anhängsel, das am Ende dazukommt. Sie wird zusammen mit dem Abbruch geplant, weil die Entscheidungen, die den Preis machen, alle vorne fallen. Also dann, wenn noch niemand einen Container gesehen hat.

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Was auf einer Abbruchbaustelle in Hannover anfällt

Jedes Material geht einen eigenen Weg. Wer sie zusammenwirft, zahlt für alle den Satz des teuersten. Beton und Mauerwerk. Der mengenmäßig größte Anteil. Sauber getrennt und frei von Störstoffen ist mineralischer Bauschutt ein Recyclingprodukt und entsprechend günstig. Mit Gips, Dämmung, Holz oder Folie darin wird daraus Mischabfall.

Holz. Dachstühle, Balkenlagen, Türen, Einbauten. Je nach Behandlung und Beschichtung landet es in unterschiedlichen Altholzkategorien, und die unterscheiden sich in der Entsorgung erheblich.

Metalle. Bewehrungsstahl, Träger, Rohre, Kabel, Zargen, Heizkörper. Der einzige Strom, der Ihnen Geld einbringt statt zu kosten.

Gips und Bauabfälle auf Gipsbasis. Estriche, Trockenbau, Putze. Gehören konsequent getrennt, weil sie mineralischen Bauschutt in seiner Verwertbarkeit ruinieren.

Kunststoffe, Folien, Dämmstoffe, Bitumen. Kleinere Mengen, aber jeder eigener Weg.

Gefährliche Abfälle. Asbestzement, Spritzasbest, künstliche Mineralfasern, teerhaltige Kleber und Bitumenbahnen, PCB-Fugen, Öle, Batterien, Leuchtstoffröhren. Getrennte Erfassung, besondere Verpackung, eigene Nachweisführung.

Mischabfall. Gibt es immer, sollte aber der kleinste Container auf der Fläche sein und nicht der größte.

Hallendemontage: was in welcher Reihenfolge fällt

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Das ist der eigentliche Unterschied zwischen einer teuren und einer wirtschaftlichen Baustelle, und er hat mit Fleiß wenig zu tun. Er hat mit der Reihenfolge zu tun. Wird ein Gebäude in einem Zug niedergelegt und der Schutt anschließend aufgenommen, liegt alles ineinander. Dämmung im Beton, Kabel im Mauerwerk, Gipsputz an jedem Stein. Diese Mischung wieder auseinanderzunehmen, ist auf der Baustelle praktisch nicht möglich, also wird sie als Gemisch entsorgt.

Wird stattdessen selektiv gearbeitet, kommt jede Fraktion für sich heraus. Zuerst die Schadstoffe, dann Verwertbares und Technik, dann Holz und Ausbaumaterial, zuletzt der mineralische Kern des Gebäudes. Am Ende stehen mehrere sortenreine Container statt einer großen Mulde. Der Abbruch dauert länger. Die Gesamtrechnung fällt trotzdem niedriger aus, weil die Entsorgungskosten den Zeitaufwand deutlich überwiegen.

Genauso läuft es bei uns. Die Fraktionen stehen fest, bevor die erste Wand fällt, und die Mannschaft weiß, was wohin gehört. Das ist unspektakulär, aber es ist der Punkt, an dem sich zwei Angebote in der Endabrechnung um erhebliche Beträge unterscheiden können, obwohl beide dieselbe Leistung versprochen haben.

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Papiere, die Sie später wirklich brauchen

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Bauschutt verschwindet nicht einfach. Er wird deklariert, gewogen, angedient und dokumentiert. Was davon anfällt, hängt vom Material ab. Für gefährliche Abfälle wie Asbest oder teerhaltige Bauteile gilt die Nachweispflicht mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein. Für mineralische Massen, die als Ersatzbaustoff verwertet oder eingebaut werden, sind Untersuchung und Einstufung seit der Ersatzbaustoffverordnung deutlich strenger geregelt als früher. Gewerbliche Bauabfälle unterliegen zudem der Trennpflicht nach Gewerbeabfallverordnung, und wer nicht trennt, muss die Vorbehandlung dokumentieren.

Für Sie als Auftraggeber bedeutet das schlicht: Sie brauchen die Unterlagen. Bei der Baufinanzierung, bei der Bauabnahme, beim späteren Verkauf des Grundstücks, im Zweifel bei einer behördlichen Nachfrage. Und Sie brauchen sie vollständig, nicht als losen Stapel Wiegescheine ohne Zuordnung.

Wir sammeln alles projektbezogen und übergeben es gebündelt bei Abschluss. Wiegescheine, Begleitscheine, Entsorgungsnachweise, Deklarationsanalysen, sofern welche erforderlich waren. Sortiert nach Fraktion, mit Datum und Mengenangabe. Das kostet uns eine Stunde Büroarbeit und erspart Ihnen Jahre später möglicherweise eine unangenehme Diskussion.

Unverbindlich Angebot anfragen

Container auf engem Raum

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Die Theorie ist einfach. In der Praxis scheitert Entsorgung meistens nicht am Material, sondern am Platz. Ein Grundstück in der Nordstadt hat keine Aufstellfläche für fünf Container. Ein Innenhof in Linden hat eine Zufahrt, durch die ein Absetzkipper gerade so passt. Vor einem Gewerbeobjekt an der Vahrenwalder Straße darf niemand halten, ohne dass vorher eine Halteverbotszone eingerichtet wurde. Und wenn im Erdgeschoss noch ein Laden geöffnet hat, kann die Mulde nicht vor dem Eingang stehen.

Deshalb planen wir die Logistik mit derselben Sorgfalt wie den Abbruch. Wie viele Container passen gleichzeitig auf die Fläche, welche Fraktionen bekommen Vorrang, wann wird gewechselt, welche kleineren Ströme werden zwischengelagert und gesammelt abgefahren. Manchmal arbeiten wir mit einem einzigen Standplatz und tauschen im Tagestakt, manchmal mit Big Bags für Kleinmengen.

Dazu kommen die Formalitäten. Sondernutzung, Halteverbot, Absicherung nach den Vorgaben der Stadt. Wir beantragen das mit, damit am Montagmorgen nicht der eine Parkplatz belegt ist, den die ganze Baustelle braucht

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„Alte Mauern halten nicht nur Gebäude fest, sondern manchmal auch die Vergangenheit.“

Sprechen wir über Ihre Demontage

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Demontage ist Terminarbeit. Eine Anlage muss im Werksurlaub raus, die neue kommt zwei Wochen später, und dazwischen gibt es keinen Puffer. Oder eine Halle soll leer sein, bevor der Rohbauer anrückt. Bei solchen Vorhaben zählt weniger die Frage, ob es geht, sondern ob es im Fenster geht.

Sagen Sie uns deshalb zuerst, was raus soll und bis wann. Ob es sich um ein Hallentragwerk, eine Stahlkonstruktion, eine Produktionslinie oder technische Einbauten handelt, macht für die Planung den entscheidenden Unterschied. Ebenso wichtig: Soll etwas heil bleiben und andernorts wieder aufgebaut werden, oder geht alles in die Verwertung? Das verändert das gesamte Vorgehen.

Beim Ortstermin klären wir Verbindungen, Zugänglichkeit, Hebetechnik und Freischaltungen. Läuft der Betrieb nebenan weiter, stimmen wir Arbeitszeiten und Abgrenzung direkt mit Ihrem Verantwortlichen ab.

Aufstellpläne, Typenschilder, alte Montageunterlagen oder Fotos schicken Sie am besten vorab per Mail. Bei technischer Anlagentechnik sparen die den meisten Abstimmungsaufwand.

info@1A-Abriss.de +49 (0) 511 850 007 94 Kontaktformular
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Jeder Container, der eine Abbruchbaustelle verlässt, braucht eine Nummer. Sechs Ziffern, festgelegt in der Abfallverzeichnisverordnung, und an dieser Nummer hängt praktisch alles: der zulässige Entsorgungsweg, die Nachweispflicht, die Anforderungen an den Transport und am Ende der Preis. Bei der Entsorgung in Hannover ist die Zuordnung deshalb kein Verwaltungsakt am Schluss, sondern eine Entscheidung, die bereits bei der Planung getroffen wird.

Kompliziert wird es dort, wo dasselbe Material zwei Nummern haben kann.

Der Aufbau des Abfallverzeichnisses

Das Verzeichnis gliedert sich in zwanzig Kapitel, die sich am Herkunftsbereich orientieren. Bau- und Abbruchabfälle liegen in Kapitel 17. Innerhalb der Kapitel folgen zweistellige Gruppen und schließlich der sechsstellige Schlüssel.

Ein Sternchen hinter dem Schlüssel bedeutet: gefährlicher Abfall. Damit greifen die Nachweisverordnung mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein, besondere Anforderungen an Beförderung und Lagerung sowie das Vermischungsverbot.

Drei Arten von Einträgen sind zu unterscheiden. Absolut gefährliche Einträge tragen immer ein Sternchen, unabhängig von Konzentrationen. Absolut nicht gefährliche Einträge tragen nie eines. Und dann gibt es die Spiegeleinträge.

Was ein Spiegeleintragspaar ist

Ein Spiegeleintrag besteht aus zwei zusammengehörigen Schlüsseln für dasselbe Material, von denen einer mit Sternchen versehen ist und einer ohne. Welcher zutrifft, entscheidet sich am Schadstoffgehalt.

Im Baubereich ist das Prinzip an mehreren Stellen anzutreffen. Beton, Ziegel und Gemische daraus gibt es sowohl als Eintrag für Material, das gefährliche Stoffe enthält, als auch als Eintrag für unbelastetes Material. Dasselbe gilt für Holz, Glas und Kunststoff, für Boden und Steine, für Bitumengemische, für Metalle sowie für Bauschutt allgemein.

Die typische Formulierung im gefährlichen Eintrag lautet sinngemäß, dass das Material gefährliche Stoffe enthält. Der Spiegeleintrag ohne Sternchen wird häufig mit einem Verweis darauf abgeschlossen, dass er nur für Material gilt, das nicht unter den vorhergehenden Eintrag fällt.

Der Verordnungstext beschreibt damit eine Prüfreihenfolge: Zuerst ist zu klären, ob der gefährliche Eintrag zutrifft. Erst wenn das verneint werden kann, kommt der andere in Betracht.

Wie die Prüfung abläuft

Die Einstufung erfolgt in vier Schritten.

Erstens die Herkunft. Aus welchem Prozess stammt das Material, und welches Kapitel des Verzeichnisses ist damit einschlägig? Bei Abbruchmaterial ist das Kapitel 17, bei Aushub ebenfalls, bei Materialien aus Behandlungsanlagen dagegen Kapitel 19.

Zweitens die Suche nach einem absoluten Eintrag. Trifft ein Schlüssel zu, der ohnehin immer gefährlich oder immer ungefährlich ist, ist die Sache entschieden.

Drittens, bei einem Spiegeleintragspaar: die Stoffbetrachtung. Zu klären ist, welche gefahrenrelevanten Stoffe im Material enthalten sind und in welcher Konzentration.

Viertens der Abgleich mit den Konzentrationsgrenzen. Die Bewertung erfolgt über die gefahrenrelevanten Eigenschaften, die mit HP 1 bis HP 15 bezeichnet werden und Eigenschaften wie explosiv, entzündbar, reizend, akut toxisch, krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, ökotoxisch und ähnliche abbilden. Für jede dieser Eigenschaften gibt es Konzentrationsgrenzen, oberhalb derer der Abfall als gefährlich gilt.

Die Systematik lehnt sich dabei an das Chemikalienrecht an. Die Einstufung der Einzelstoffe folgt der CLP-Verordnung, und die Konzentrationsgrenzen ergeben sich aus deren Systematik, teilweise mit abfallspezifischen Modifikationen.

Summenbetrachtung

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Bei mehreren Stoffen mit derselben gefahrenrelevanten Eigenschaft wird nicht jeder einzeln geprüft, sondern summiert.

Für eine Eigenschaft mit dem Grenzwert c_grenz gilt vereinfacht

Σ (c_i / c_grenz,i) ≥ 1 → Abfall ist gefährlich

Ein Material, in dem drei Schwermetalle jeweils bei siebzig Prozent ihres Einzelgrenzwerts liegen, erfüllt also bei Einzelbetrachtung keinen Grenzwert, in der Summe aber mit 2,1 deutlich. Wer nur die Einzelwerte prüft, kommt zum falschen Ergebnis.

Für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe gelten dabei besonders niedrige Grenzwerte, teilweise im Bereich weniger Zehntel Prozent. Bei asbesthaltigen oder teerhaltigen Materialien ist das der Grund, warum bereits geringe Beimengungen die Einstufung kippen.

Was das für die Baustelle bedeutet

Die Konsequenz ist eindeutig: Vermischung ist das teuerste, was auf einer Abbruchbaustelle passieren kann.

Ein Beispiel aus der Praxis. In einer Halle liegen zweihundert Tonnen sauberer Betonbruch. Daneben fallen fünf Tonnen Bodenbelag mit teerhaltigem Kleber an. Werden beide getrennt gehalten, ist der Beton ein ungefährlicher Abfall mit niedrigen Entsorgungskosten, und die fünf Tonnen gehen als gefährlicher Abfall den teuren Weg.

Werden sie vermischt, ist die gesamte Menge zu prüfen. Liegt der PAK-Gehalt der Mischung über der maßgebenden Grenze, sind zweihundertfünf Tonnen gefährlicher Abfall. Der Kostenunterschied bewegt sich bei dieser Größenordnung im fünfstelligen Bereich.

Genau deshalb existiert das Vermischungsverbot. Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, um durch Verdünnung unter Grenzwerte zu gelangen. Wer es dennoch tut, handelt ordnungswidrig, und die Kosten für die Wiederauftrennung, sofern sie überhaupt möglich ist, trägt der Verursacher.

Wie der Nachweis geführt wird

Die Zuordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. In der Praxis stützt sie sich auf mehrere Quellen.

Die Vorerkundung liefert Erkenntnisse über die verbauten Materialien. Aus Baujahr, Nutzungshistorie und Bauunterlagen ergeben sich Verdachtsmomente.

Die Analytik liefert Zahlen. Untersucht werden je nach Verdacht Schwermetalle, PAK, PCB, Kohlenwasserstoffe, Asbest, Sulfat und weitere Parameter. Untersucht wird dabei nicht nur der Feststoff, sondern je nach Fragestellung auch das Eluat.

Die Deklarationsanalyse fasst die Ergebnisse in einer Form zusammen, die der Entsorgungsanlage die Annahmeentscheidung erlaubt.

Die fachkundige Beurteilung verbindet beides. Analysenwerte allein ergeben keine Einstufung, weil die Zuordnung der Stoffe zu den gefahrenrelevanten Eigenschaften und die Summenbetrachtung eine Bewertung erfordern.

Wichtig ist die Reihenfolge im Zeitablauf. Die Einstufung erfolgt vor der Abfuhr, nicht danach. Ein Container, der bereits auf dem Hof der Anlage steht und dort zurückgewiesen wird, verursacht Standgeld, Rücktransport und im Zweifel eine Zwischenlagerung, für die eine Genehmigung fehlt.

Wer verantwortlich ist

Die Einstufung obliegt dem Abfallerzeuger beziehungsweise Abfallbesitzer. Bei einem Abbruchvorhaben ist das je nach Vertragsgestaltung der Bauherr oder das ausführende Unternehmen.

Praktisch übernimmt das Abbruchunternehmen die Aufgabe, weil es das Material kennt und den Ablauf steuert. Die Verantwortung des Bauherrn entfällt dadurch nicht vollständig, weshalb er ein Interesse daran hat, dass die Zuordnung sauber dokumentiert wird.

Für den Auftraggeber lohnt deshalb ein Blick ins Angebot: Steht dort, welche Abfallschlüssel angesetzt wurden und auf welcher Grundlage? Ein Angebot, das sämtliches Material pauschal als ungefährlichen Bauschutt kalkuliert, ohne dass eine Erkundung stattgefunden hat, enthält ein Risiko, das später als Nachtrag zurückkommt.

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Eine Analyse kostet einen überschaubaren Betrag. Die Entscheidung, die auf ihr beruht, betrifft manchmal mehrere tausend Tonnen. Das Verhältnis zwischen der Menge, die im Labor untersucht wird, und der Menge, über die entschieden wird, liegt bei Abbruchmaterial häufig bei eins zu einer Million oder darüber.

Damit dieser Sprung überhaupt zulässig ist, muss die Probe repräsentativ sein. Bei mineralischem Abbruchmaterial ist das eine anspruchsvolle Aufgabe, weil das Material inhomogen ist, in der Korngröße stark streut und Schadstoffe selten gleichmäßig verteilt vorliegen.

Warum Abbruchmaterial schwierig ist

Ein Haufwerk aus Betonbruch besteht aus Stücken von wenigen Millimetern bis zu mehreren Dezimetern. Eingestreut sind Reste von Putz, Estrich, Dämmung, Holz, Kunststoff und Metall. Schadstoffe sind meist an bestimmte Bestandteile gebunden: PAK am Klebstoff unter dem Belag, Schwermetalle an Farbresten, Sulfat am Gips.

Daraus folgt: Eine Probe, die zufällig einen Klebstoffrest enthält, liefert einen hohen Wert. Eine benachbarte Probe ohne diesen Rest liefert einen niedrigen. Beide sind analytisch korrekt und beschreiben doch nicht dasselbe Material.

Hinzu kommt die Entmischung. Beim Abkippen eines Haufwerks rollen grobe Stücke nach außen und unten, feines Material sammelt sich im Kern. Wer an der Böschung Proben nimmt, erfasst systematisch das grobe Material und unterschätzt die Feinanteile, an denen Schadstoffe bevorzugt haften.

Grundlagen der Probenahmetheorie

Die theoretische Grundlage liefert die Probenahmefehlertheorie. Der Fundamentalfehler beschreibt den unvermeidbaren Streubeitrag, der allein aus der Korngröße und der Probenmasse resultiert. Er lässt sich näherungsweise beschreiben über

s² = C · d³ · (1/M_P − 1/M_L)

mit d als Durchmesser des größten Korns, M_P als Masse der Probe, M_L als Masse des Loses und C als materialabhängiger Konstante.

Die entscheidende Aussage steckt in der dritten Potenz. Verdoppelt sich die maximale Korngröße, steigt der Streubeitrag um den Faktor acht. Bei Abbruchmaterial mit Stücken von zwanzig Zentimetern führt das zu Probenmassen, die praktisch nicht handhabbar sind.

Deshalb wird zerkleinert. Wird das Haufwerk vor der Probenahme gebrochen, sinkt d, und die erforderliche Probenmasse fällt drastisch. Das ist der Hauptgrund, warum die Beprobung sinnvollerweise nach der Aufbereitung erfolgt und nicht am unbearbeiteten Abbruchhaufen.

Chargenbildung

Vor der Probenahme steht die Frage, was überhaupt gemeinsam beurteilt werden soll.

Eine Charge muss materialgleich sein. Betonbruch aus dem Bürotrakt und Betonbruch aus der Werkstatthalle desselben Objekts können sich erheblich unterscheiden, wenn in der Werkstatt jahrzehntelang mit Ölen gearbeitet wurde. Werden beide zusammengeworfen, entsteht eine Mischcharge, deren Ergebnis für keinen der beiden Bereiche zutrifft.

Die Chargengröße wird nach mehreren Kriterien festgelegt: Herkunftsbereich, Materialart, Verdachtsmomente aus der Vorerkundung und die üblichen Größenordnungen der jeweiligen Regelwerke. Für Recycling-Baustoffe geben die güteüberwachten Verfahren Chargengrößen vor, für Bodenmaterial gelten eigene Ansätze.

Wesentlich ist der Grundsatz: Verdächtiges Material wird getrennt gehalten und getrennt beprobt. Wer im Zweifel zusammenschüttet, vergrößert nur die Menge, die im Ergebnis teuer wird.

Anzahl der Teilproben

Eine Laborprobe entsteht nicht aus einem Griff, sondern aus vielen Einzelentnahmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden. Die Anzahl dieser Teilproben bestimmt maßgeblich, wie gut die Mischprobe das Haufwerk abbildet.

Der Streufehler des Mittelwerts sinkt mit der Wurzel aus der Anzahl:

s_Mittel = s_Einzel / √n

Bei vier Teilproben halbiert sich die Streuung gegenüber einer Einzelprobe, bei sechzehn viertelt sie sich. Der Gewinn nimmt also ab, weshalb sich in der Praxis Größenordnungen im Bereich mehrerer bis mehrerer Dutzend Teilproben je Charge etabliert haben, abhängig von Chargengröße und Regelwerk. Die konkreten Vorgaben sind der jeweils einschlägigen Vorschrift zu entnehmen und mit der Aufbereitungsanlage abzustimmen.

Wichtiger als die reine Anzahl ist die Verteilung. Die Entnahmepunkte werden über das gesamte Haufwerk verteilt, in verschiedenen Tiefen und Bereichen. Ausschließlich von der Oberfläche zu nehmen, wo Regen bereits ausgewaschen und Sonne getrocknet hat, führt systematisch in die Irre.

Praktische Durchführung

Für die Entnahme gibt es zwei gängige Wege.

Am Haufwerk. Entnommen wird mit dem Bagger, der an definierten Stellen in die Böschung greift und Material aus der Tiefe freilegt. Von dort werden die Teilproben von Hand genommen. Der Vorteil ist die Einfachheit, der Nachteil die eingeschränkte Zugänglichkeit des Kerns.

Am Materialstrom. Deutlich besser. Beim Beschicken oder Abziehen der Brechanlage wird in festgelegten Intervallen über den gesamten Strom hinweg abgegriffen. Diese Methode erfasst das Material in seiner tatsächlichen Zusammensetzung, weil es sich zum Zeitpunkt der Entnahme in Bewegung befindet und nicht entmischt vorliegt.

Nach der Vereinigung der Teilproben wird die Mischprobe reduziert. Verwendet werden Riffelteiler oder das Kegelverfahren mit Vierteln, beides mit dem Ziel, die Masse zu verringern, ohne die Zusammensetzung zu verändern. Willkürliches Abfüllen aus dem Eimer ist an dieser Stelle der häufigste Fehler, weil sich feines Material am Boden sammelt.

Dokumentation

Das Probenahmeprotokoll ist Teil des Nachweises und enthält Ort, Datum, Uhrzeit, Chargenbezeichnung und -größe, Anzahl und Lage der Entnahmepunkte, Entnahmeverfahren, Reduktionsverfahren, Probenmasse, Verpackung und Kennzeichnung sowie den Namen der probenehmenden Person.

Bei bestimmten Parametern kommen Anforderungen an Transport und Lagerung hinzu. Proben für die Untersuchung auf flüchtige Kohlenwasserstoffe werden gasdicht verpackt und gekühlt, weil sonst ein Teil des zu bestimmenden Stoffs bereits auf dem Weg ins Labor entweicht. Ein zu niedriger Messwert ist in diesem Fall kein Glücksfall, sondern ein Fehler.

Die Probenahme selbst ist von fachkundigem Personal durchzuführen. Bei Beprobungen im Rahmen der Güteüberwachung oder bei behördlich veranlassten Untersuchungen ist eine akkreditierte Probenahmestelle einzuschalten.

Was schief geht, wenn man es nicht tut

Drei Fehlerbilder treten regelmäßig auf.

Die Probe wird nach der Abfuhr genommen, also an der Anlage statt auf der Baustelle. Dann ist unklar, welchem Bauabschnitt sie zuzuordnen ist.

Die Probe wird an einer Stelle genommen, an der das Material auffällig sauber aussieht. Das ist verständlich, aber wertlos, weil die Analytik anschließend über Material entscheidet, das nie untersucht wurde.

Die Charge ist zu groß gewählt. Mehrere tausend Tonnen aus unterschiedlichen Gebäudeteilen mit einer einzigen Analyse zu belegen, hält keiner Prüfung stand und führt bei Auffälligkeiten dazu, dass die gesamte Menge betroffen ist.

Wer die Beprobung ernst nimmt, kauft sich damit Planungssicherheit. Bei größeren Abbruchvorhaben in Hannover ist eine Vorabbeprobung noch vor Angebotserstellung deshalb regelmäßig die wirtschaftlichste Entscheidung des ganzen Projekts.

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Bei der Entsorgung mineralischer Abbruchmaterialien in Hannover taucht regelmäßig dieselbe Irritation auf. Ein Auftraggeber legt zwei Analysen desselben Materials vor, und die Sulfatwerte unterscheiden sich um mehr als das Doppelte. Beide Labore haben korrekt gearbeitet, beide Berichte sind plausibel. Der Unterschied liegt im Verfahren.

Wer Analysenwerte bewertet, ohne zu wissen, wie sie erzeugt wurden, bewertet Zahlen ohne Bezugsgröße.

Warum überhaupt eluiert wird

Bei mineralischen Baustoffen interessiert für die Verwertung nicht der Gesamtgehalt eines Stoffs, sondern der Anteil, der unter realen Bedingungen freigesetzt wird. Ein Schwermetall, das fest in der Zementmatrix gebunden ist, gelangt nicht ins Grundwasser. Dasselbe Metall in wasserlöslicher Form schon.

Der Eluatversuch bildet diesen Vorgang im Labor nach. Das Material wird mit Wasser in Kontakt gebracht, nach definierter Zeit wird die Flüssigkeit abgetrennt und untersucht. Gemessen wird also, was sich unter den Bedingungen des Versuchs herauslösen lässt.

Genau darin liegt der Kern des Problems: Das Ergebnis hängt von den Versuchsbedingungen ab, nicht nur vom Material.

Das Wasser-Feststoff-Verhältnis

Die wichtigste Stellgröße ist das Verhältnis von Wassermenge zu Feststoffmasse, üblicherweise als L/S bezeichnet.

Bei einem Verhältnis von 10 zu 1 werden auf ein Kilogramm Material zehn Liter Wasser gegeben. Bei einem Verhältnis von 2 zu 1 nur zwei Liter. Ist die freigesetzte Stoffmenge in beiden Fällen gleich, verteilt sie sich im ersten Fall auf das Fünffache an Wasser. Die gemessene Konzentration in Milligramm je Liter fällt entsprechend auf ein Fünftel.

Rechnerisch:

c = m_freigesetzt / V_Wasser

Bei löslichkeitsbegrenzten Stoffen gilt dieser lineare Zusammenhang allerdings nicht. Ist die Sättigungskonzentration erreicht, löst sich unabhängig von der Wassermenge nicht mehr Material auf, und die Konzentration bleibt konstant, während die absolut freigesetzte Fracht steigt.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis wesentlich ist. Bei gut löslichen Stoffen wie Sulfat oder Chlorid wirkt eine größere Wassermenge verdünnend, die Konzentration sinkt. Bei schwerlöslichen Stoffen bleibt die Konzentration bei steigendem L/S weitgehend gleich, weil die Löslichkeit die Grenze setzt.

Wer eine Analyse mit L/S 10 gegen einen Grenzwert hält, der für L/S 2 formuliert wurde, vergleicht deshalb Größen, die nicht zusammengehören.

Die Verfahren im Überblick

In der Praxis begegnen mehrere Verfahren nebeneinander.

Schüttelverfahren. Das Material wird mit Wasser in einem festgelegten Verhältnis, klassisch 10 zu 1, über eine definierte Zeit geschüttelt oder über Kopf bewegt. Anschließend wird filtriert und analysiert. Das Verfahren ist etabliert, schnell und liefert reproduzierbare Werte, bildet die Verhältnisse im eingebauten Zustand allerdings nur bedingt ab, weil das Material im Einbau nicht geschüttelt wird.

Säulenverfahren. Das Material wird in eine Säule eingebaut, und Wasser durchströmt sie langsam von unten nach oben. Das entspricht der Situation im Bauwerk deutlich besser, weil ein Sickerwasserstrom nachgebildet wird. Der Versuch dauert erheblich länger, teilweise mehrere Tage, und liefert Werte bei niedrigen L/S-Verhältnissen, die dem realen Erstkontakt entsprechen.

Perkolationsverfahren mit Fraktionierung. Eine Variante des Säulenversuchs, bei der das Eluat in mehreren Fraktionen aufgefangen und getrennt analysiert wird. Damit lässt sich der zeitliche Verlauf der Freisetzung darstellen.

Trogverfahren. Für monolithische Proben, bei denen die Freisetzung über die Oberfläche stattfindet statt über das Korngefüge.

Die Ersatzbaustoffverordnung stützt sich für die Materialklassifizierung auf bestimmte Verfahren, die dort benannt sind. Für deponierelevante Beurteilungen kommen andere Verfahren zum Einsatz. Welches Verfahren im konkreten Fall zu verwenden ist, richtet sich nach dem Zweck der Untersuchung und ist vorab mit der abnehmenden Anlage abzustimmen.

Die Korngröße

Die zweite große Einflussgröße ist die Korngröße, und sie wirkt über die Oberfläche.

Die spezifische Oberfläche eines Haufwerks steigt umgekehrt proportional zum Korndurchmesser. Für kugelförmige Partikel gilt

A_spez = 6 / (ρ · d)

Halbiert sich der Durchmesser, verdoppelt sich die verfügbare Oberfläche je Masse. Da die Lösung an der Oberfläche stattfindet, steigt die freigesetzte Menge entsprechend.

Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite. Wird ein Material mit einem Größtkorn von 32 Millimetern untersucht, ergibt sich ein bestimmter Wert. Wird dasselbe Material für die Analyse auf unter 10 Millimeter zerkleinert, entstehen frische Bruchflächen, die vorher im Korninneren lagen und nie Wasserkontakt hatten. Die Freisetzung steigt spürbar.

Aus diesem Grund schreiben die Verfahren die Aufbereitung der Probe vor, einschließlich der zulässigen Zerkleinerung. Wird davon abgewichen, ist das Ergebnis nicht mehr mit den Grenzwerten vergleichbar, für die das Verfahren entwickelt wurde.

Für die Praxis heißt das: Ein Recycling-Baustoff der Körnung 0/45 verhält sich anders als dasselbe Material in der Körnung 0/8, obwohl es derselbe Betonbruch ist. Feinkörnige Fraktionen setzen mehr frei.

Weitere Einflussgrößen

Neben L/S und Korngröße wirken mehrere Parameter mit.

Der pH-Wert. Die Löslichkeit vieler Schwermetalle ist stark pH-abhängig. Blei und Zink sind im neutralen Bereich schwer löslich, im sauren und im stark alkalischen Bereich dagegen deutlich besser. Betonbruch erzeugt im Eluat einen hohen pH-Wert, was manche Metalle bindet und andere mobilisiert. Chrom(VI) verhält sich im alkalischen Milieu besonders mobil.

Die Kontaktzeit. Je länger Wasser und Feststoff in Kontakt stehen, desto mehr nähert sich das System dem Gleichgewicht. Kurze Versuchszeiten unterschätzen die Freisetzung bei langsam lösenden Bestandteilen.

Die Temperatur. Löslichkeiten sind temperaturabhängig, die Versuche werden deshalb bei definierter Temperatur durchgeführt.

Die Filtration. Ob über 0,45 Mikrometer filtriert oder zentrifugiert wird, entscheidet darüber, ob feinste Partikel im Eluat verbleiben und mitanalysiert werden. Bei partikelgebundenen Schadstoffen macht das einen erheblichen Unterschied.

Der Carbonatisierungsgrad. Frisch gebrochener Beton reagiert stark alkalisch. Nach längerer Lagerung im Freien carbonatisiert die Oberfläche, der pH-Wert im Eluat sinkt, und das Löslichkeitsverhalten verschiebt sich. Dieselbe Charge liefert nach drei Monaten Lagerung andere Werte als unmittelbar nach dem Brechen.

Warum Umrechnung nicht funktioniert

Angesichts dieser Zusammenhänge liegt die Frage nahe, ob sich Ergebnisse ineinander umrechnen lassen.

Für rein löslichkeitsunbegrenzte Stoffe wäre eine Umrechnung über das L/S-Verhältnis theoretisch denkbar. Praktisch scheitert sie, weil sich mit dem Verfahren nicht nur die Wassermenge ändert, sondern auch Kontaktzeit, mechanische Beanspruchung, pH-Entwicklung und Gleichgewichtseinstellung. Diese Effekte wirken unterschiedlich stark auf verschiedene Stoffe.

Deshalb gilt: Ein Analysenwert ist nur zusammen mit dem Verfahren aussagekräftig. Wird ein Grenzwert für ein bestimmtes Verfahren formuliert, ist die Untersuchung mit genau diesem Verfahren durchzuführen. Eine Umrechnung ist nicht vorgesehen und wäre auch nicht belastbar.

Konsequenzen für die Baustelle

Für die Praxis der Bauschuttentsorgung ergeben sich mehrere Punkte.

Vor der Beauftragung einer Analyse wird geklärt, wofür das Ergebnis gebraucht wird. Soll das Material als Ersatzbaustoff eingebaut werden, soll es deponiert werden, oder geht es um eine Vorabeinschätzung? Danach richtet sich das Verfahren.

Der Prüfbericht wird vollständig gelesen, nicht nur die Zahlenspalte. Verfahren, L/S-Verhältnis, Korngröße der untersuchten Probe und Aufbereitungsschritte stehen darin und sind für die Bewertung genauso wichtig wie das Ergebnis.

Bei Angebotsvergleichen lohnt der Blick darauf, ob überhaupt Analysen zugrunde liegen und welche. Zwei Angebote, die sich auf unterschiedliche Untersuchungen stützen, sind nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Und wo zwei Analysen desselben Materials abweichen, liegt die Ursache in aller Regel nicht bei einem der Labore, sondern in der Frage, was jeweils untersucht wurde.

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Mit der Ersatzbaustoffverordnung hat sich für die Verwertung mineralischer Materialien einiges geändert. Vorher war die Handhabung uneinheitlich, jedes Bundesland arbeitete mit eigenen Erlassen und Vollzugshinweisen. Ein Recycling-Baustoff, der in Niedersachsen einbaufähig war, konnte einen Landkreis weiter anders bewertet werden.

Die Verordnung schafft einen bundeseinheitlichen Rahmen, und sie tut das über ein System, das drei Fragen miteinander verknüpft: Welche Qualität hat das Material, wie soll es eingebaut werden, und wie sind die Verhältnisse am Einbauort.

Die Grundsystematik

Der Ansatz ist ein Dreiklang.

Zunächst wird das Material klassifiziert. Aus der Analytik ergibt sich eine Materialklasse, die die Schadstoffbelastung abbildet. Für Recycling-Baustoffe aus Bauschutt sind die Klassen RC-1, RC-2 und RC-3 vorgesehen, wobei RC-1 die geringste Belastung aufweist.

Anschließend werden die Einbauweisen betrachtet. Die Verordnung beschreibt technische Bauweisen, etwa Tragschichten unter gebundenen Deckschichten, Unterbau von Verkehrsflächen, Dämme, Leitungsgräben und ähnliches. Jede Bauweise hat eigene Eigenschaften hinsichtlich Wasserdurchtritt und Sickerwasserbildung.

Schließlich werden die Standortverhältnisse berücksichtigt, insbesondere der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand und die Beschaffenheit des Untergrunds.

Aus der Kombination dieser drei Größen ergibt sich, ob ein bestimmtes Material in einer bestimmten Bauweise an einem bestimmten Ort eingebaut werden darf.

Die Klassifizierung

Grundlage sind Analysenwerte, die nach den in der Verordnung benannten Verfahren zu ermitteln sind. Untersucht werden sowohl Feststoff- als auch Eluatparameter.

Zu den regelmäßig maßgebenden Eluatparametern zählen elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Sulfat, Chlorid sowie eine Reihe von Schwermetallen wie Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Chrom(VI), Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium und Zink. Hinzu kommen organische Parameter, insbesondere PAK.

Im Feststoff werden je nach Materialart PAK, Kohlenwasserstoffe und weitere Parameter bestimmt.

Die Zuordnung erfolgt nach dem strengsten Parameter. Ein Material, das bei allen Werten die Anforderungen der Klasse RC-1 erfüllt, aber beim Sulfat darüber liegt, wird nicht als RC-1 eingestuft, sondern nach dem Sulfatwert. Ein einziger auffälliger Parameter bestimmt also die Klasse.

In der Praxis ist Sulfat bei Recycling-Baustoffen aus Bauschutt häufig genau dieser Parameter, und der Grund dafür liegt fast immer im Gips aus Estrich und Putz. Wer die Frage nach der Materialklasse stellt, stellt damit indirekt die Frage nach der Trennung auf der Baustelle.

Die konkreten Zahlenwerte der Klassen sind den Anlagen der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen und mit der aufbereitenden Anlage abzustimmen.

Güteüberwachung

Recycling-Baustoffe dürfen nicht auf Grundlage einer einzelnen Analyse in Verkehr gebracht werden. Vorgesehen ist ein System aus mehreren Bausteinen.

Die Eignungsprüfung erfolgt zu Beginn und weist nach, dass die Anlage aus dem eingesetzten Ausgangsmaterial ein Produkt der angestrebten Klasse herstellen kann.

Die werkseigene Produktionskontrolle läuft fortlaufend. Die Anlage untersucht in festgelegten Abständen und dokumentiert die Ergebnisse.

Die Fremdüberwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle prüft in regelmäßigen Abständen unabhängig nach.

Für den Abnehmer bedeutet das: Ein güteüberwachtes Material kommt mit Lieferschein und Nachweis der Klasse. Ein Material aus einer nicht überwachten Quelle hat diesen Status nicht, unabhängig davon, wie sauber es aussieht.

Einbauweisen

Die Verordnung beschreibt eine Reihe technischer Bauweisen, die sich in ihrem Sickerwasserverhalten unterscheiden.

Bei Bauweisen mit gebundener Deckschicht, also unter Asphalt oder Beton, dringt kaum Niederschlag ein. Die Sickerwassermenge, die das Material durchströmt, ist gering, entsprechend gering ist der Stoffaustrag. Solche Bauweisen erlauben den Einsatz höher belasteter Materialklassen.

Bei Bauweisen mit wasserdurchlässiger Deckschicht, etwa unter Pflaster oder wassergebundenen Decken, gelangt deutlich mehr Niederschlag in das Material. Die Anforderungen sind entsprechend strenger.

Bei offenen Bauweisen ohne Deckschicht, etwa in Dämmen oder Verfüllungen, ist der Wasserdurchtritt am größten, und nur gering belastete Materialien kommen in Betracht.

Hinzu kommt der Einbau in oder unterhalb bestimmter Bereiche, etwa in Wasserschutzgebieten, wo eigene Einschränkungen gelten.

Grundwasserabstand

Der zweite Standortfaktor ist der Abstand zum Grundwasser.

Die Logik dahinter ist unmittelbar einsichtig. Sickerwasser, das ein eingebautes Material durchströmt und dabei Stoffe aufnimmt, wandert nach unten. Auf diesem Weg finden Rückhalte- und Abbauprozesse statt, insbesondere Sorption an Bodenpartikeln, Fällung und mikrobieller Abbau. Je länger die ungesättigte Bodenzone ist, desto wirksamer ist dieser Rückhalt.

Die Verordnung arbeitet deshalb mit Mindestabständen zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, die je nach Materialklasse und Bauweise gestaffelt sind. Ein höher belastetes Material verlangt einen größeren Abstand.

Für die Praxis ist die Ermittlung dieses Grundwasserstands ein eigener Punkt. Maßgebend ist nicht der Stand am Tag der Messung, sondern der höchste zu erwartende. Grundlage sind hydrogeologische Unterlagen, Messstellendaten und der geotechnische Bericht.

In der Region Hannover ist das durchaus relevant. Die Grundwasserverhältnisse variieren erheblich zwischen den Geestbereichen und den Niederungen entlang von Leine und Ihme, sodass sich die Einbaumöglichkeiten von Grundstück zu Grundstück unterscheiden können.

Dokumentation und Ablauf

Der Einbau ist zu dokumentieren. Der Lieferschein weist das Material und seine Klasse aus, und für bestimmte Konstellationen sind Anzeige- und Dokumentationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde vorgesehen, einschließlich der Angabe von Einbauort, Menge, Materialklasse und Bauweise.

Der Bauherr beziehungsweise der Verwender ist verpflichtet, diese Unterlagen vorzuhalten. Bei einem späteren Grundstücksverkauf oder bei einer behördlichen Nachfrage sind sie der Beleg dafür, dass ordnungsgemäß verfahren wurde.

Was das für ein Abbruchvorhaben bedeutet

Der Zusammenhang zur Baustelle ist direkter, als es zunächst wirkt.

Die Materialklasse, die am Ende erreicht wird, entsteht nicht in der Aufbereitungsanlage, sondern beim Rückbau. Was dort getrennt wird, bestimmt die Analysenwerte. Estrich, Gipsputz, Dämmstoffe, Kleberreste und Dachpappe im Betonbruch verschieben die Klasse nach unten, und mit ihr sinken die Verwertungsmöglichkeiten und steigen die Kosten.

Umgekehrt eröffnet sauber getrenntes Material Optionen. Ein Recycling-Baustoff guter Qualität kann auf dem Grundstück selbst wieder eingebaut werden, etwa als Tragschicht unter der neuen Zufahrt oder als Verfüllung der ehemaligen Kellergrube. Das spart doppelte Transporte, nämlich die Abfuhr des alten und die Anfuhr neuen Materials.

Bei Abbruchvorhaben in Hannover mit anschließendem Neubau ist genau das häufig der wirtschaftlichste Weg, und er lässt sich nur nutzen, wenn die Materialqualität von Anfang an mitgeplant wird.

Favicon 1A-Abriss Entsorgung in Hannover

Die Gewerbeabfallverordnung ist für Abbruchvorhaben eines der Regelwerke mit der unmittelbarsten Wirkung auf den Baustellenalltag. Sie regelt nicht, was mit dem Material am Ende geschieht, sondern wie es auf der Baustelle zu sammeln ist. Wer damit nachlässig umgeht, hat am Ende ein Dokumentationsproblem, und zwar unabhängig davon, ob das Material sauber entsorgt wurde.

Bei der Entsorgung in Hannover begegnet uns das regelmäßig bei Auftraggebern, die eine ordentliche Rechnung erwarten und dann feststellen, dass zur Bauakte auch Unterlagen gehören, die niemand angefordert hatte.

Die Grundpflicht

Der Ausgangspunkt ist einfach formuliert. Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt zu sammeln, zu befördern und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen.

Die Verordnung benennt dabei die Fraktionen, für die diese Pflicht gilt. Dazu zählen unter anderem Glas, Kunststoff, Metalle einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, bituminöse Gemische, Baustoffe auf Gipsbasis sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Getrennt bedeutet dabei getrennt voneinander, jede Fraktion für sich. Ein Container mit Beton und Ziegel gemeinsam erfüllt die Anforderung nicht automatisch, weil beide eigene Fraktionen darstellen. Die Verordnung sieht allerdings vor, dass Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik unter bestimmten Bedingungen gemeinsam gesammelt werden dürfen, wenn die Verwertung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Pflicht richtet sich an den Erzeuger und Besitzer der Abfälle. Bei einem Abbruchvorhaben ist das je nach Vertragsgestaltung der Bauherr, das ausführende Unternehmen oder beide.

Wann von der Trennpflicht abgewichen werden darf

Die Verordnung kennt Ausnahmen, und sie sind eng gefasst. Von der getrennten Sammlung darf abgewichen werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Technisch nicht möglich liegt vor, wenn die räumlichen Verhältnisse eine Aufstellung mehrerer Container nicht zulassen. Der klassische Fall ist die innerstädtische Baulücke ohne jede Freifläche, bei der schon ein einzelner Container die halbe Straße blockiert. Ebenso genannt wird der Fall, dass die Fraktionen so eng miteinander verbunden sind, dass eine Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Wirtschaftlich nicht zumutbar liegt vor, wenn die Kosten der getrennten Sammlung außer Verhältnis zum Nutzen stehen. Das betrifft insbesondere sehr kleine Mengen einzelner Fraktionen, bei denen ein eigener Container über Wochen kaum gefüllt würde.

Wesentlich ist: Beides sind Ausnahmen, keine Wahlmöglichkeiten. Wer bequemlichkeitshalber alles in eine Mulde wirft, kann sich darauf nicht berufen.

Die Dokumentationspflicht

Und hier liegt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Wer von der Trennpflicht abweicht, muss das begründen und dokumentieren.

Die Dokumentation ist gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie hat darzulegen, welche Fraktionen nicht getrennt gesammelt wurden und aus welchem Grund. Eine pauschale Angabe genügt dafür nicht.

In der Praxis bewährt hat sich eine baustellenbezogene Aufstellung mit folgendem Inhalt: Bezeichnung und Adresse der Baustelle, Art des Vorhabens, Auflistung der angefallenen Fraktionen, Angabe, welche davon getrennt gesammelt wurden, Benennung der nicht getrennt gesammelten Fraktionen mit konkreter Begründung, Fotodokumentation der örtlichen Verhältnisse, Angabe der Vorbehandlungsanlage sowie die Belege über die Anlieferung.

Die Fotodokumentation ist dabei mehr als Beiwerk. Ein Bild der Baustellensituation, das zeigt, dass zwischen Gebäude und Straße vier Meter Platz sind, belegt die technische Unmöglichkeit überzeugender als jede Formulierung.

Vorbehandlung

Wird gemischt gesammelt, folgt daraus die nächste Pflicht. Die Gemische sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, die sie sortiert.

Diese Anlagen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Vorgesehen sind Verfahren zur Separierung, die den Stand der Technik abbilden, typischerweise eine Kombination aus Vorsortierung, Siebung, Windsichtung, Magnetabscheidung, Nichteisenabscheidung und optischen Sortierverfahren. Handklaubung ergänzt die maschinellen Schritte.

Die Anlage hat den Betrieb zu dokumentieren und ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Die Sortierquote

Für Vorbehandlungsanlagen gilt eine Sortierquote. Sie beschreibt den Anteil des Inputs, der aussortiert und einer Verwertung zugeführt wird, bezogen auf die Gesamtmenge.

Berechnet wird sie als Masseverhältnis:

Sortierquote = m_aussortiert / m_input · 100 %

Anlagen haben diese Quote zu ermitteln, zu dokumentieren und nachzuweisen. Die konkrete Höhe der geforderten Quote sowie die Berechnungsmodalitäten ergeben sich aus der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzend ist eine Recyclingquote vorgesehen, die den Anteil beschreibt, der tatsächlich einem Recycling zugeführt wird, also nicht nur aussortiert, sondern stofflich verwertet.

Für den Abfallerzeuger ist daran vor allem eines relevant: Er darf sein Gemisch nicht an eine beliebige Anlage geben, sondern an eine, die diese Anforderungen erfüllt. Der Nachweis darüber gehört zu seiner Dokumentation.

Warum Trennen trotzdem günstiger ist

Aus Sicht des Auftraggebers entsteht leicht der Eindruck, die Vorbehandlung sei ein bequemer Ausweg. Man wirft alles zusammen, und die Anlage sortiert.

Rechnerisch geht das selten auf. Ein Container mit gemischtem Bauabfall kostet in der Entsorgung ein Vielfaches dessen, was sortenreiner mineralischer Bauschutt kostet, weil die Anlage den Sortieraufwand einpreist und weil aus dem Gemisch minderwertige Fraktionen entstehen.

Ein überschlägiges Beispiel für ein mittleres Vorhaben. Bei zweihundert Tonnen Gesamtmasse, davon achtzig Prozent mineralisch, ergibt der sortenreine Weg für den Betonbruch niedrige Kosten je Tonne, während die restlichen zwanzig Prozent in ihre jeweiligen Ströme gehen, teils mit Erlös bei Metallen. Wird alles gemischt, unterliegen sämtliche zweihundert Tonnen dem Satz für Gemische. Bei größeren Vorhaben bewegt sich der Unterschied schnell im fünfstelligen Bereich.

Hinzu kommt der Effekt bei Schadstoffen. Eine kleine Menge belastetes Material in einem Gemisch kann die Einstufung der Gesamtmenge verändern, was in der Frage zur Abfallschlüsselzuordnung ausführlich dargestellt ist.

Praktische Umsetzung auf beengten Grundstücken

Die Ausnahme wegen technischer Unmöglichkeit wird seltener gebraucht, als sie in Anspruch genommen wird. Auf engen Grundstücken lassen sich mehrere Wege beschreiten.

Taktweise Sammlung. Statt fünf Container gleichzeitig aufzustellen, wird der Rückbau nach Fraktionen gegliedert. Zuerst kommt das Holz raus, dabei steht ein Holzcontainer. Danach die Metalle, dann die Mineralik. Das verlangt Disziplin im Ablauf, löst aber das Platzproblem vollständig.

Big Bags für Kleinmengen. Fraktionen mit geringem Aufkommen werden in Bags gesammelt, die wenig Fläche brauchen und gesammelt abgefahren werden.

Zwischenlagerfläche außerhalb. Wo auf dem Grundstück kein Platz ist, findet sich manchmal eine Fläche in der Nähe, sofern die Zwischenlagerung genehmigungsrechtlich abgedeckt ist.

Sortierung im Gebäude. Bei Entkernungen wird geschossweise vorsortiert und über getrennte Wege abgefördert.

Wer diese Möglichkeiten prüft und dokumentiert, steht bei einer behördlichen Nachfrage deutlich besser da als jemand, der auf die Enge des Grundstücks verweist, ohne Alternativen erwogen zu haben.

Was ins Angebot gehört

Für den Auftraggeber lohnt der Blick darauf, wie ein Angebot mit dem Thema umgeht. Sind die Fraktionen einzeln aufgeführt oder steht dort eine Sammelposition für Entsorgung? Wird die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung als Leistung genannt? Werden Container und Wechselintervalle beschrieben?

Ein Angebot, das die Entsorgung als eine Zeile abhandelt, verlagert das Risiko auf den Bauherrn, und zwar sowohl kostenseitig als auch bei den Nachweisen.


Nicht alles, was bei einem Abbruch anfällt, lässt sich verwerten. Ein Teil des Materials geht auf Deponie, und für diesen Weg gilt ein eigenes Regelwerk mit eigenen Kriterien. Bei der Entsorgung in Hannover ist die Deponierung der teuerste aller Wege, weshalb die Frage, ob ein Material dorthin muss und in welche Klasse, unmittelbar auf die Kalkulation durchschlägt.

Der Aufbau des Deponiesystems

Die Deponieverordnung unterscheidet mehrere Klassen, die sich in ihren technischen Anforderungen und in den Zuordnungswerten für die abzulagernden Abfälle unterscheiden.

Deponieklasse 0 nimmt Inertabfälle auf. Die technischen Anforderungen an die Deponie sind vergleichsweise gering, entsprechend streng sind die Anforderungen an das Material. Es darf praktisch keine relevanten Schadstoffe freisetzen.

Deponieklasse I nimmt Abfälle mit geringem Schadstoffpotenzial auf, bei entsprechend höherem technischen Standard der Deponie.

Deponieklasse II ist die Klasse für Siedlungsabfälle und vergleichbare Materialien mit höherer Belastung.

Deponieklasse III nimmt Abfälle mit deutlich höherem Schadstoffgehalt auf und verfügt über entsprechend aufwendige Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme.

Deponieklasse IV betrifft die Untertagedeponierung im Bergwerk, vorgesehen für Materialien, die oberirdisch nicht abgelagert werden dürfen.

Das Prinzip dahinter: Je höher die Klasse, desto aufwendiger die technische Barriere, und desto höher darf die Belastung des abgelagerten Materials sein. Die Kosten steigen entsprechend, und zwar erheblich zwischen den Klassen.

Feststoff- und Eluatkriterien

Die Zuordnung erfolgt über Zuordnungswerte, die in den Anhängen der Deponieverordnung festgelegt sind. Sie gliedern sich in zwei Gruppen.

Feststoffkriterien beschreiben den Gesamtgehalt bestimmter Stoffe im Material. Dazu zählen unter anderem der Anteil organischer Substanz, ausgedrückt als Glühverlust oder als gesamter organischer Kohlenstoff, der Gehalt an Kohlenwasserstoffen, PAK, PCB und der extrahierbare lipophile Anteil.

Der organische Anteil spielt dabei eine besondere Rolle. Organische Substanz zersetzt sich im Deponiekörper, erzeugt Gas und Sickerwasser und führt zu Setzungen. Deshalb sind die Anforderungen an den organischen Anteil bei den niedrigeren Deponieklassen sehr streng.

Eluatkriterien beschreiben, was sich aus dem Material herauslösen lässt. Untersucht werden pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, gelöster organischer Kohlenstoff, Chlorid, Sulfat, Fluorid, Cyanide, Phenolindex sowie eine Reihe von Schwermetallen, darunter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Barium, Molybdän, Antimon und Selen.

Die Zuordnung erfolgt nach dem ungünstigsten Parameter. Ein Material, das bei allen Werten die Anforderungen der Deponieklasse I erfüllt, aber beim Sulfat darüber liegt, wird nach dem Sulfat eingeordnet und geht in die nächsthöhere Klasse.

Die konkreten Zahlenwerte sind der Deponieverordnung in der geltenden Fassung zu entnehmen und mit der annehmenden Deponie abzustimmen, weil einzelne Betreiber zusätzliche Annahmekriterien haben können.

Der Elutionsbezug

Ein Punkt, der zu Verwirrung führt: Die Zuordnungswerte der Deponieverordnung beziehen sich auf ein bestimmtes Elutionsverfahren und ein bestimmtes Wasser-Feststoff-Verhältnis. Werte aus anderen Verfahren sind damit nicht unmittelbar vergleichbar, wie in der Frage zu den Eluatverfahren ausgeführt.

Wer eine Analyse anfertigen lässt, die für eine Verwertungsentscheidung gedacht war, und sie anschließend gegen Deponiezuordnungswerte hält, kommt möglicherweise zu einem falschen Ergebnis. Vor der Beauftragung ist deshalb zu klären, wofür das Ergebnis verwendet werden soll.

Der Ablauf der Zuordnung

Die Zuordnung eines Abbruchmaterials zur zutreffenden Deponieklasse läuft in mehreren Schritten.

Grundlegende Charakterisierung. Zu Beginn wird das Material umfassend beschrieben. Erhoben werden Herkunft, Abfallschlüssel, Zusammensetzung, Aussehen, Geruch, und es wird eine vollständige Analytik nach den maßgebenden Parametern durchgeführt. Diese Charakterisierung ist die Grundlage für die Annahmeentscheidung der Deponie.

Übereinstimmungsuntersuchung. Bei wiederkehrenden Anlieferungen desselben Materials wird in festgelegten Abständen überprüft, ob die Charakterisierung noch zutrifft. Der Umfang ist geringer als bei der Grundcharakterisierung, weil nur die maßgebenden Leitparameter untersucht werden.

Kontrolle bei Anlieferung. Auf der Deponie erfolgt eine Sicht- und Identitätskontrolle. Weicht das angelieferte Material erkennbar von der Beschreibung ab, wird es zurückgewiesen.

Für die Baustelle bedeutet das: Die Charakterisierung muss vorliegen, bevor der erste Lkw fährt. Ein Fahrzeug, das ohne Annahmezusage an der Deponie erscheint, fährt wieder zurück, und die Kosten für Transport und Standzeit fallen trotzdem an.

Verwertung vor Beseitigung

Rechtlich gilt der Vorrang der Verwertung. Deponierung ist Beseitigung und damit nachrangig. Ein Material, das verwertet werden kann, gehört nicht auf die Deponie.

Praktisch heißt das, dass vor jeder Deponierung zu prüfen ist, ob eine Verwertung möglich ist. Bei mineralischem Abbruchmaterial führt der Weg dabei über die Aufbereitung zu einem Recycling-Baustoff mit Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung.

Erst wenn diese Prüfung negativ ausfällt, weil die Belastung zu hoch ist oder kein Verwertungsweg zur Verfügung steht, kommt die Deponie in Betracht.

Wo die Kosten entstehen

Der wirtschaftliche Zusammenhang lässt sich an einem einfachen Vergleich verdeutlichen.

Sortenreiner Betonbruch, aufbereitet zu einem Recycling-Baustoff, hat einen niedrigen Entsorgungspreis, weil er als Baustoff verkauft werden kann. Derselbe Beton mit Störstoffen, der die Anforderungen an einen Ersatzbaustoff nicht erfüllt, geht auf Deponie. Die Preise je Tonne unterscheiden sich dabei erheblich, und zwischen den Deponieklassen steigen sie weiter deutlich an.

Bei einem Einfamilienhausabriss mit hundertfünfzig Tonnen mineralischem Material fällt das ins Gewicht. Bei einem Hallenabriss mit mehreren tausend Tonnen entscheidet es über die Größenordnung des gesamten Projekts.

Der Hebel liegt dabei nicht bei der Deponie, sondern auf der Baustelle. Ob ein Material verwertbar bleibt oder deponiert werden muss, entscheidet sich in dem Moment, in dem der Bagger es aufnimmt.

Was zur Bauakte gehört

Nach Abschluss übergeben wir die Unterlagen gebündelt. Dazu zählen die Deklarationsanalysen, die Annahmebestätigungen, die Wiegescheine, bei gefährlichen Abfällen die Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sowie die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung.

Diese Unterlagen sind kein Beiwerk. Sie werden bei Bauabnahme, Finanzierung, Fördermittelverwendung und beim späteren Verkauf des Grundstücks nachgefragt, und sie sind der Beleg dafür, dass mit dem Material ordnungsgemäß verfahren wurde.