Schadstoffe im Bestand sind kein Ausnahmefall, sondern bei Gebäuden aus den Jahrzehnten zwischen 1950 und 1995 der Regelfall. Der Umgang mit ihnen bestimmt Ablauf, Kosten und Terminplan eines Abbruchvorhabens stärker als jeder andere Einzelfaktor. Werden sie vorab erkannt und geordnet entfernt, sind sie ein kalkulierbarer Bauabschnitt. Werden sie mitten in der Ausführung entdeckt, steht die Baustelle, und die gesamte bereits angefallene Abbruchmasse steht unter Kontaminationsverdacht.
Rechtlich greifen mehrere Regelwerke ineinander: Gefahrstoffverordnung, die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Abfallverzeichnisverordnung, Baustellenverordnung sowie die einschlägigen DGUV‑Vorschriften. Für die Bestandserfassung ist die VDI 6202 maßgebend.

Schadstofferkundung
Vor jedem Rückbau eines Bestandsgebäudes steht die Erkundung. Sie umfasst eine Ortsbegehung, die Auswertung von Bauunterlagen und Nutzungshistorie, eine gezielte Probenahme an Verdachtsstellen und die laboranalytische Untersuchung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bestandserfassung und Gefährdungsbeurteilung. Die Erkundung stellt fest, welche Stoffe wo und in welcher Menge vorliegen. Daraus entsteht das Schadstoffkataster, das den Ort, das Bauteil, die Materialart, die Menge und die Einstufung dokumentiert. Auf dieser Grundlage erstellt der ausführende Betrieb die Gefährdungsbeurteilung und leitet die Schutzmaßnahmen ab.
Eine reine Sichtprüfung genügt in keinem Fall. Asbest in Spachtelmassen, Fliesenklebern und Putzen ist visuell nicht erkennbar, ebenso wenig PCB in Fugenmassen oder PAK in Klebern. Die Analytik erfolgt üblicherweise per Rasterelektronenmikroskopie oder Polarisationsmikroskopie bei Asbest sowie gaschromatografisch bei organischen Schadstoffen.

Die relevanten Stoffgruppen
Asbest ist der bedeutendste Fall. Zu unterscheiden sind schwach gebundene Produkte wie Spritzasbest, Leichtbauplatten und Brandschutzverkleidungen mit hohem Freisetzungspotenzial und fest gebundene Produkte wie Asbestzement, Bodenbeläge, Fliesenkleber und Spachtelmassen. Maßgebend ist die TRGS 519, die Sachkunde, Anzeigepflicht, Verfahren und Schutzmaßnahmen regelt. Nach der Novellierung der Gefahrstoffverordnung gilt für Bestandsbauten vor 1993 eine ausdrückliche Erkundungspflicht mit gestufter Vorgehensweise.
Künstliche Mineralfasern älterer Bauart, verbaut bis etwa 1996, gelten je nach Kanzerogenitätsindex als krebsverdächtig. Geregelt in TRGS 521. Typische Fundstellen sind Zwischendecken, Dämmungen, Rohrisolierungen und Hinterlüftungen.
PCB findet sich in dauerelastischen Fugenmassen, Anstrichen, Deckenplatten und Kondensatoren. Problematisch ist die Sekundärkontamination, weil PCB aus Primärquellen in angrenzende Bauteile eindiffundiert.
PAK und teerhaltige Stoffe treten in Klebern unter Parkett, in Bitumenbahnen, Dachpappen und Estrichunterlagen auf. Der Leitparameter ist Benzo(a)pyren.
Schwermetalle aus Bleimennige-Anstrichen im Stahlbau, Bleirohren und Beschichtungen.
PFAS und HBCD, letzteres in Polystyroldämmstoffen bestimmter Baujahre.
Biologische Belastungen wie Schimmel und Taubenkot, geregelt über TRBA 214.
Betriebsbedingte Kontaminationen in ehemaligen Produktionsstandorten, Tankstellen und Werkstätten, also Mineralöle, Lösemittel, Chemikalienrückstände in Böden, Betonen und Kanälen.

Vorgehensweise bei der Sanierung
Der Grundsatz lautet: Schadstoffsanierung vor Abbruch, vollständig und abgeschlossen. Erst nach Freigabe beginnen die übrigen Rückbauarbeiten.
Bei Arbeiten mit erhöhter Exposition, insbesondere bei schwach gebundenem Asbest, wird ein Schwarz-Weiß-Bereich eingerichtet. Der Arbeitsbereich wird staubdicht abgeschottet, mit Unterdruckhaltung von mindestens 20 Pascal versehen und über Filteranlagen der Klasse H entlüftet. Der Zugang erfolgt über eine Personenschleuse mit mehreren Kammern, Material verlässt den Bereich über eine Materialschleuse.
Die Beschäftigten tragen Atemschutz mit partikelfiltrierender Wirkung, Einwegschutzanzüge und tragen die Ausrüstung nach festgelegtem Ablauf ab. Vorgeschrieben sind Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 3 für die Aufsicht, arbeitsmedizinische Vorsorge und Beschäftigungsverzeichnisse.
Angewandt werden emissionsarme Verfahren. Dazu zählen das Anfeuchten und Benetzen des Materials, der Einsatz von Werkzeugen mit integrierter Absaugung, Fräs- und Schleifverfahren mit Direktabsaugung wie das BT-Verfahren bei Klebstoffresten sowie das zerstörungsfreie Demontieren statt Zerkleinern. Trockenes Bearbeiten mit hoher Staubfreisetzung ist unzulässig.
Nach Abschluss erfolgt die Freimessung. Über eine definierte Luftprobe wird die Faserkonzentration bestimmt, und erst nach Unterschreiten des Freigabewerts wird der Bereich für die weiteren Arbeiten freigegeben. Die Freimessung wird durch ein unabhängiges Messinstitut durchgeführt und protokolliert.

Verpackung, Transport und Entsorgung
Schadstoffhaltige Materialien werden im Arbeitsbereich verpackt und gekennzeichnet, üblicherweise in reißfesten Big Bags oder doppelt in Folie, versehen mit dem entsprechenden Gefahrstoffhinweis. Sie verlassen den Bereich über die Materialschleuse und werden gegen Zugriff gesichert zwischengelagert.
Die Zuordnung erfolgt über den Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung, bei gefährlichen Abfällen mit Sternchenkennzeichnung. Es gilt das elektronische Nachweisverfahren mit Entsorgungsnachweis vor Beginn und Begleitschein je Transport. Der Transport unterliegt zusätzlich den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen, sofern einschlägig, sowie der Beförderungserlaubnis nach Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Entsorgung erfolgt in zugelassenen Anlagen, bei Asbest üblicherweise durch Ablagerung auf Deponien mit entsprechender Zulassung.

Anzeige und Beteiligte
Arbeiten mit Asbest sind der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft vor Beginn anzuzeigen, mit einer Frist von in der Regel sieben Tagen. Bei umfangreichen Vorhaben tritt die Vorankündigung nach Baustellenverordnung hinzu, ergänzt durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Bestellung eines Koordinators.
Beteiligt sind der Sachverständige für die Bestandserfassung, das ausführende Fachunternehmen mit Sachkundenachweis, ein Messinstitut für Freimessungen, der Entsorgungsfachbetrieb sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.

Kontaminierte Bausubstanz und Böden
Über die Bauteile hinaus können Baustoffe selbst durchsetzt sein, etwa Betone in Produktionsbereichen, die über Jahrzehnte Betriebsstoffe aufgenommen haben. Solche Massen sind vorab zu beproben und getrennt auszuhalten. Eine Vermischung mit unbelastetem Bauschutt führt dazu, dass die gesamte Masse als belastet einzustufen ist.
Bei Bodenkontaminationen greift zusätzlich das Bodenschutzrecht mit Untersuchungspflichten und gegebenenfalls einer Abstimmung der Sanierungsziele mit der Bodenschutzbehörde.
Zusammenfassung
Der Umgang mit schadstoffbelasteten Baustoffen folgt einer festen Kette: Erkundung mit Kataster, Gefährdungsbeurteilung, Anzeige, Sanierung unter Schutzmaßnahmen mit emissionsarmen Verfahren, Freimessung, verpackte Entsorgung mit Nachweisführung und erst danach der eigentliche Abbruch.
Der wirtschaftlich entscheidende Punkt liegt am Anfang. Eine Erkundung kostet einen kleinen Bruchteil dessen, was ein Fund während der Ausführung an Stillstand, Umplanung und kontaminierter Abbruchmasse verursacht.
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